Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Satzung über die Schlichtungsstelle gemäß § 99 Medienstaatsvertrag

Satzung über die Schlichtungsstelle gemäß § 99 Medienstaatsvertrag

§ 9 Antragserwiderung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_33049/9#abs-1 (1) Die Schlichtungsstelle übermittelt dem Antragsgegner, außer in den Fällen des § 11 Abs. 1, den vollständigen Antrag und fordert ihn in Textform auf, innerhalb einer angemessenen Frist nach Zugang des Schreibens hierauf in Textform zu erwidern. Die Frist kann auf Antrag verlängert werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_33049/9#abs-2 (2) Die Erwiderung des Antragsgegners soll eine alle Tatsachen umfassende Darstellung seiner Auffassung hinsichtlich des Begehrens des Antragstellers enthalten.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_33049/9#abs-3 (3) Erfolgt die Antragserwiderung nicht fristgerecht, gilt die Zustimmung zur Schlichtung als verweigert. Ein Schlichtungsverfahren wird in diesem Fall nicht durchgeführt.

§ 8 § 10