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# § 9 NW_33049 (Nordrhein-Westfalen) — Antragserwiderung

Satzung über die Schlichtungsstelle gemäß § 99 Medienstaatsvertrag  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Schlichtungsstelle übermittelt dem Antragsgegner, außer in den Fällen des § 11 Abs. 1, den vollständigen Antrag und fordert ihn in Textform auf, innerhalb einer angemessenen Frist nach Zugang des Schreibens hierauf in Textform zu erwidern. Die Frist kann auf Antrag verlängert werden.

(2) Die Erwiderung des Antragsgegners soll eine alle Tatsachen umfassende Darstellung seiner Auffassung hinsichtlich des Begehrens des Antragstellers enthalten.

(3) Erfolgt die Antragserwiderung nicht fristgerecht, gilt die Zustimmung zur Schlichtung als verweigert. Ein Schlichtungsverfahren wird in diesem Fall nicht durchgeführt.

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Zitiervorschlag: § 9 NW_33049 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_33049/9

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