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Satzung über die Schlichtungsstelle gemäß § 99 Medienstaatsvertrag

§ 7 Beteiligten

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Beteiligte des Schlichtungsverfahrens sind

1. als Antragsteller

a) der Beschwerdeführer i.S.d. § 10a Telemediengesetz oder

b) der beschwerte Nutzer und

2. als Antragsgegner der Anbieter des Video-Sharing-Dienstes.

Die in Satz 1 Buchstabe a) genannte Person, die nicht Antragsteller ist, ist zum Schlichtungsverfahren beizuladen.

1. Unterabschnitt:

Einleitung des Schlichtungsverfahrens

§ 6 § 8