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§ 7 NW_33049 (Nordrhein-Westfalen) — Beteiligten

Satzung über die Schlichtungsstelle gemäß § 99 Medienstaatsvertrag

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Beteiligte des Schlichtungsverfahrens sind

1. als Antragsteller

a) der Beschwerdeführer i.S.d. § 10a Telemediengesetz oder

b) der beschwerte Nutzer und

2. als Antragsgegner der Anbieter des Video-Sharing-Dienstes.

Die in Satz 1 Buchstabe a) genannte Person, die nicht Antragsteller ist, ist zum Schlichtungsverfahren beizuladen.

1. Unterabschnitt:

Einleitung des Schlichtungsverfahrens