Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Prüfungsordnung der Bezirksregierung Köln für die Durchführung von Abschluss-, Umschulungs- und Zwischenprüfungen in dem Ausbildungsberuf Fachangestellter/ Fachangestellte für Medien- und Informationsdienste für das Land Nordrhein-Westfalen

Prüfungsordnung der Bezirksregierung Köln für die Durchführung von Abschluss …

§ 7 Verschwiegenheit

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Unbeschadet bestehender Informationspflichten, insbesondere gegenüber dem Berufsbildungsausschuss, haben die Mitglieder des Prüfungsausschusses und sonstige mit der Prüfung befassten Personen über alle Prüfungsvorgänge Verschwiegenheit gegenüber Dritten zu wahren. Dies gilt nicht gegenüber der zuständigen Stelle. Ausnahmen bedürfen der Einwilligung der zuständigen Stelle.

Abschnitt 2

Vorbereitung der Prüfung

§ 6 § 8