Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Prüfungsordnung der Bezirksregierung Köln für die Durchführung von Abschluss-, Umschulungs- und Zwischenprüfungen in dem Ausbildungsberuf Fachangestellter/ Fachangestellte für Medien- und Informationsdienste für das Land Nordrhein-Westfalen
Prüfungsordnung der Bezirksregierung Köln für die Durchführung von Abschluss …§ 5 Vorsitz, Beschlussfähigkeit, Abstimmung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_33048/5#abs-1 (1) Der Prüfungsausschuss wählt ein Mitglied, das den Vorsitz führt, und ein weiteres Mitglied, das den Vorsitz stellvertretend übernimmt. Der Vorsitz und das ihn stellvertretende Mitglied sollen gemäß § 41 Absatz 1 Berufsbildungsgesetz nicht derselben Mitgliedergruppe angehören.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_33048/5#abs-2 (2) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn zwei Drittel der Mitglieder mitwirken. Er beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt gemäß § 41 Absatz 2 Berufsbildungsgesetz die Stimme des vorsitzenden Mitgliedes den Ausschlag.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_33048/5#abs-3 (3) Für Prüferdelegationen gilt Absatz 2 Satz 1 und 2 entsprechend.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_33048/5#abs-4 (4) In einfachen dringlichen Angelegenheiten können Beschlüsse auch im Umlaufverfahren herbeigeführt werden. Das Umlaufverfahren kann in schriftlicher, elektronischer, anderer digitaler Form oder per E-Mail durchgeführt werden. Ein hierbei gestellter Antrag ist angenommen, wenn kein Mitglied fristgemäß widerspricht.