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§ 5 NW_33048 (Nordrhein-Westfalen) — Vorsitz, Beschlussfähigkeit, Abstimmung

Prüfungsordnung der Bezirksregierung Köln für die Durchführung von Abschluss-, Umschulungs- und Zwischenprüfungen in dem Ausbildungsberuf Fachangestellter/ Fachangestellte für Medien- und Informationsdienste für das Land Nordrhein-Westfalen

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Prüfungsausschuss wählt ein Mitglied, das den Vorsitz führt, und ein weiteres Mitglied, das den Vorsitz stellvertretend übernimmt. Der Vorsitz und das ihn stellvertretende Mitglied sollen gemäß § 41 Absatz 1 Berufsbildungsgesetz nicht derselben Mitgliedergruppe angehören.

(2) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn zwei Drittel der Mitglieder mitwirken. Er beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt gemäß § 41 Absatz 2 Berufsbildungsgesetz die Stimme des vorsitzenden Mitgliedes den Ausschlag.

(3) Für Prüferdelegationen gilt Absatz 2 Satz 1 und 2 entsprechend.

(4) In einfachen dringlichen Angelegenheiten können Beschlüsse auch im Umlaufverfahren herbeigeführt werden. Das Umlaufverfahren kann in schriftlicher, elektronischer, anderer digitaler Form oder per E-Mail durchgeführt werden. Ein hierbei gestellter Antrag ist angenommen, wenn kein Mitglied fristgemäß widerspricht.