Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Prüfungsordnung der Bezirksregierung Köln für die Durchführung von Abschluss-, Umschulungs- und Zwischenprüfungen in dem Ausbildungsberuf Fachangestellter/ Fachangestellte für Medien- und Informationsdienste für das Land Nordrhein-Westfalen
Prüfungsordnung der Bezirksregierung Köln für die Durchführung von Abschluss …§ 30 Wiederholungsprüfung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_33048/30#abs-1 (1) Eine nicht bestandene Abschlussprüfung kann zweimal wiederholt werden gemäß § 37 Absatz 1 Satz 2 Berufsbildungsgesetz. Es gelten die in der Wiederholungsprüfung erzielten Ergebnisse.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_33048/30#abs-2 (2) Hat der Prüfling bei nicht bestandener Prüfung in einer selbstständigen Prüfungsleistung gemäß § 23 Absatz 2 Satz 2 mindestens ausreichende Leistungen erbracht, so ist diese auf Antrag des Prüflings nicht zu wiederholen, sofern der Prüfling sich innerhalb von zwei Jahren – gerechnet vom Tag der Feststellung des Ergebnisses der nicht bestandenen Prüfung an – zur Wiederholungsprüfung anmeldet. Die Bewertung in einer selbstständigen Prüfungsleistung gemäß § 23 Absatz 2 Satz 2 ist im Rahmen der Wiederholungsprüfung zu übernehmen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_33048/30#abs-3 (3) Die Prüfung kann frühestens zum nächsten Prüfungstermin gemäß § 8 wiederholt werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_33048/30#abs-4 (4) Eine vollständig abgelegte Zwischenprüfung kann nicht wiederholt werden.
Sechster Abschnitt
Schlussbestimmungen