Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Prüfungsordnung der Bezirksregierung Köln für die Durchführung von Abschluss-, Umschulungs- und Zwischenprüfungen in dem Ausbildungsberuf Fachangestellter/ Fachangestellte für Medien- und Informationsdienste für das Land Nordrhein-Westfalen

Prüfungsordnung der Bezirksregierung Köln für die Durchführung von Abschluss …

§ 29 Bescheid über nicht bestandene Prüfung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_33048/29#abs-1 (1) Bei nicht bestandener Prüfung erhalten der Prüfling und seine gesetzlichen Vertreter von der zuständigen Stelle einen schriftlichen Bescheid. Darin ist anzugeben, welche Prüfungsleistungen in einer Wiederholungsprüfung nicht mehr wiederholt werden müssen gemäß § 30 Absatz 2 bis 3. Die von der zuständigen Stelle vorgeschriebenen Formulare sind zu verwenden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_33048/29#abs-2 (2) Auf die besonderen Bedingungen der Wiederholungsprüfung gemäß § 30 ist hinzuweisen.

Abschnitt 5

Wiederholungsprüfung

§ 28 § 30