Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Prüfungsordnung der Bezirksregierung Köln für die Durchführung von Abschluss-, Umschulungs- und Zwischenprüfungen in dem Ausbildungsberuf Fachangestellter/ Fachangestellte für Medien- und Informationsdienste für das Land Nordrhein-Westfalen

Prüfungsordnung der Bezirksregierung Köln für die Durchführung von Abschluss …

§ 1 Errichtung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_33048/1#abs-1 (1) Die Bezirksregierung Köln errichtet als zuständige Stelle für die Abnahme der Abschluss-, Umschulungs- und Zwischenprüfungen im Ausbildungsberuf Fachangestellter / Fachangestellte für Medien- und Informationsdienste einen Prüfungsausschuss gemäß § 39 Absatz 1 Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Mai 2020 (BGBl. I S. 920) und § 62 Absatz 3 Satz 1 Berufsbildungsgesetz. Für die Fachrichtung Medizinische Dokumentation wird ein eigener Prüfungsausschuss errichtet.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_33048/1#abs-2 (2) Prüfungsausschüsse oder Prüferdelegationen nach § 42 Absatz 2 Berufsbildungsgesetz nehmen die Prüfungsleistungen ab.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_33048/1#abs-3 (3) Bei Bedarf, insbesondere bei einer großen Anzahl von Prüfungsbewerberinnen beziehungsweise Prüfungsbewerbern und bei besonderen Anforderungen in der Ausbildungsordnung, können mehrere Prüfungsausschüsse errichtet werden.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_33048/1#abs-4 (4) Mehrere zuständige Stellen können nach § 39 Absatz 1 Satz 2 Berufsbildungsgesetz bei einer von ihnen gemeinsame Prüfungsausschüsse errichten.

§ 2