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# § 1 NW_33048 (Nordrhein-Westfalen) — Errichtung

Prüfungsordnung der Bezirksregierung Köln für die Durchführung von Abschluss-, Umschulungs- und Zwischenprüfungen in dem Ausbildungsberuf Fachangestellter/ Fachangestellte für Medien- und Informationsdienste für das Land Nordrhein-Westfalen  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Bezirksregierung Köln errichtet als zuständige Stelle für die Abnahme der Abschluss-, Umschulungs- und Zwischenprüfungen im Ausbildungsberuf Fachangestellter / Fachangestellte für Medien- und Informationsdienste einen Prüfungsausschuss gemäß § 39 Absatz 1 Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Mai 2020 (BGBl. I S. 920) und § 62 Absatz 3 Satz 1 Berufsbildungsgesetz. Für die Fachrichtung Medizinische Dokumentation wird ein eigener Prüfungsausschuss errichtet.

(2) Prüfungsausschüsse oder Prüferdelegationen nach § 42 Absatz 2 Berufsbildungsgesetz nehmen die Prüfungsleistungen ab.

(3) Bei Bedarf, insbesondere bei einer großen Anzahl von Prüfungsbewerberinnen beziehungsweise Prüfungsbewerbern und bei besonderen Anforderungen in der Ausbildungsordnung, können mehrere Prüfungsausschüsse errichtet werden.

(4) Mehrere zuständige Stellen können nach § 39 Absatz 1 Satz 2 Berufsbildungsgesetz bei einer von ihnen gemeinsame Prüfungsausschüsse errichten.

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Zitiervorschlag: § 1 NW_33048 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_33048/1

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