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Zuweisungssatzung der Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen (LfM) …§ 3 Notwendige Angaben und Unterlagen
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_32836/3#abs-1 (1) Die antragstellenden natürlichen und juristischen Personen haben alle Angaben zu machen, alle Auskünfte zu erteilen und alle Unterlagen vorzulegen, die zur Prüfung des Zuweisungsantrags und der Beurteilung der Programm-, Angebots- und Anbietervielfalt erforderlich sind (§ 16 Absatz 3 LMG NRW). Soweit die Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen (LfM) Informationen oder Formblätter zur Antragstellung vorhält, sind diese zu beachten beziehungsweise zu verwenden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_32836/3#abs-2 (2) Mit dem Zuweisungsantrag sind insbesondere folgende Angaben und Unterlagen einzureichen:
1. Name und Adresse der Antragstellenden sowie gegebenenfalls Name der gesetzlichen oder satzungsmäßigen Vertretung;
2. die Mitteilung, für welches Angebot der Zuweisungsantrag gestellt wird;
3. in der Regel Angaben über das vorgesehene Verbreitungsgebiet, die Übertragungstechnik und die Versorgungsqualität, die zu nutzende Übertragungskapazität, sofern diese den Antragstellenden bekannt ist, sowie zum Zeitrahmen der beabsichtigten Nutzung;
4. den Nachweis der jederzeitigen wirtschaftlichen und organisatorischen Leistungsfähigkeit in Bezug auf die antragsgemäße Verbreitung oder Weiterverbreitung der Rundfunkprogramme oder Telemedienangebote gemäß § 13 Satz 1 LMG NRW, insbesondere eine Darstellung der voraussichtlichen Kosten sowie deren Finanzierung;
5. bei einem Antrag von Rundfunkveranstaltern neben den in Ziffer 1. bis 4. genannten Angaben und Unterlagen gemäß § 13 Satz 2 LMG NRW der Nachweis einer entsprechenden Rundfunkzulassung beziehungsweise der Nachweis, dass ein entsprechender Zulassungsantrag gestellt wurde;
6. bei einem Antrag von Plattformanbietern neben den in Ziffer 1. bis 4. genannten Angaben und Unterlagen gemäß § 13 Satz 3 LMG NRW geeignete Nachweise darüber, dass den Anforderungen an die Sicherung der Angebots- und Anbietervielfalt entsprochen wird.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_32836/3#abs-3 (3) Bereits mit dem Antrag sind ferner für den Fall eines Verständigungsverfahrens oder einer Vorrangentscheidung Angaben und Unterlagen vorzulegen, die zur Beurteilung des Angebotes nach den Vielfaltskriterien nach § 14 Absatz 2 Satz 2, 4 und 5, Absatz 3 bis 6 sowie Absatz 8 und 9 LMG NRW, soweit jeweils einschlägig, erforderlich sind.
Hierzu gehören insbesondere folgende Angaben und Unterlagen:
1. bei einem Antrag von Programmveranstaltern geeignete Angaben zu den Vielfaltskriterien nach § 14 Absatz 2 Satz 2 und 4, Absatz 3 und 4 LMG NRW, insbesondere das Programmschema, eine detaillierte Beschreibung der Programminhalte und -elemente, Angaben zur Programmkategorie und -struktur sowie zur Zielgruppe, eine Darstellung der unmittelbaren und mittelbaren Inhaber- und Beteiligungsverhältnisse, gegebenenfalls weitere Angaben und Unterlagen zur Beurteilung der Programm- und Anbietervielfalt unter Berücksichtigung des Gedankens der Anreizregulierung nach § 14 Absatz 2 Satz 5 LMG NRW in Verbindung mit § 5 Absatz 2 sowie gegebenenfalls ein verbindliches Konzept zur Realisierung der in § 14 Absatz 5 und 6 LMG NRW genannten Kriterien;
2. bei einem Antrag von Anbietern vergleichbarer Telemedien Darlegungen dazu, inwieweit das Angebot zur Programm- und Anbietervielfalt entsprechend § 14 Absatz 2 bis 4 LMG NRW beitragen kann;
3. bei einem Antrag von Teleshoppinganbietern Angaben und Unterlagen zur Beurteilung ihres Beitrags zur Angebots- und Anbietervielfalt nach § 14 Absatz 8 LMG NRW;
4. bei einem Antrag von Plattformanbietern Darlegungen dazu, inwieweit das geplante Angebot zur Vielfalt nach den gemäß § 14 Absatz 9 Satz 2 LMG NRW geltenden Kriterien beitragen kann.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_32836/3#abs-4 (4) Die Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen (LfM) kann im Rahmen der jeweiligen Ausschreibung konkretere beziehungsweise weitere Informationen und Nachweise verlangen, die zur Prüfung des Antrags sowie zur Beurteilung der Programm-, Angebots-, und Anbietervielfalt des Angebotes erforderlich sind.