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Zuweisungssatzung der Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen (LfM) …

§ 4 Verständigungsverfahren

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Bestehen keine ausreichenden Übertragungskapazitäten für alle Antragstellenden, die die Zuweisungsvoraussetzungen nach § 13 LMG NRW erfüllen, wirkt die Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen (LfM) auf eine Verständigung zwischen den Antragstellenden hin. Sie kann bestimmen, ob das Verständigungsverfahren schriftlich, in einem Erörterungstermin oder schriftlich mit einem Erörterungstermin durchgeführt wird. Sie kann eine angemessene Frist bestimmen, innerhalb derer sich die Antragstellenden verständigen können.

§ 3 § 5