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Gesetz über das Portal für wirtschaftsbezogene Verwaltungsleistungen …

§ 6 Portalnutzung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_32706/6#abs-1 (1) Für die Abwicklung von Verwaltungsverfahren über das Portal ist die Einrichtung eines Nutzerkontos im Servicekonto. NRW oder eines Nutzerkontos gemäß § 3 Absatz 2 des Onlinezugangsgesetzes vom 14. August 2017 (BGBl. I S. 3122, 3138) in der jeweils geltenden Fassung durch den Nutzer erforderlich. Die Abwicklung bestimmter Verfahren kann von der dauerhaften Speicherung der Identitätsdaten nach Maßgabe von § 8 Absatz 4 Satz 2 des Onlinezugangsgesetzes abhängig gemacht werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_32706/6#abs-2 (2) Die Abwicklung von Verwaltungsverfahren für und im Namen einer Organisation erfordert die Einrichtung eines Kontos für diese Organisation.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_32706/6#abs-3 (3) Die Einzelheiten zur für die Abwicklung von Verwaltungsverfahren über das Portal erforderlichen Identifizierung des Nutzers werden in einer aufgrund von § 15 erlassenen Rechtsverordnung bestimmt.

§ 5 § 7