Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Gesetz über das Portal für wirtschaftsbezogene Verwaltungsleistungen (Wirtschafts-Portal-Gesetz Nordrhein-Westfalen – WiPG NRW)1
Gesetz über das Portal für wirtschaftsbezogene Verwaltungsleistungen …§ 8 Sonstige Verfahrensabwicklung über das Portal
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_32706/8#abs-1 (1) In den Fällen des § 5 Absatz 2 kann der Nutzer nach erfolgter Identifizierung die Abwicklung des Verwaltungsverfahrens im Portal durch Eingabe von Daten und Hochladen von Dokumenten einleiten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_32706/8#abs-2 (2) Die vom Nutzer bereitgestellten Daten und Dokumente werden durch die Geschäftsstelle unverzüglich entgegengenommen und an die zuständige Behörde weitergeleitet. Die anschließende Abwicklung erfolgt zwischen der Behörde und dem Nutzer über das Portal.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_32706/8#abs-3 (3) § 7 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 und 4 gilt entsprechend.