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# § 5 NW_32678 (Nordrhein-Westfalen) — Genehmigung des Antrages

Verordnung zur Übertragung der Bauherreneigenschaft und Eigentümerverantwortung auf die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Entspricht der Antrag der Hochschule den Anforderungen des § 4, so erfolgt die Übertragung der Bauherreneigenschaft und Eigentümerverantwortung im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium in Form einer schriftlichen Genehmigung. Die Genehmigung ist unter Benennung des Zeitpunktes der Übernahme den Beteiligten bekanntzugeben. Vor der Bekanntgabe der Genehmigung darf mit der Ausführung des Bauvorhabens nicht begonnen werden. Die Übertragung der Bauherreneigenschaft und Eigentümerverantwortung auf die Hochschule erfolgt unbeschadet Rechte Dritter.

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Zitiervorschlag: § 5 NW_32678 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_32678/5

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