Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Verordnung über die elektronische Führung und Einreichung der Tabellen und Verzeichnisse sowie der dazugehörigen Dokumente in Insolvenzsachen im Land Nordrhein-Westfalen (eTabelle Insolvenzordnung – eTab InsO)*

Verordnung über die elektronische Führung und Einreichung der Tabellen und Verzeichnisse …

§ 1 Elektronische Führung der Tabellen und Verzeichnisse

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_32655/1#abs-1 (1) Bei den Insolvenzgerichten, bei denen die Akten elektronisch geführt werden, wird in den nach der Einführung der elektronischen Akte neu eingehenden Verfahren die Insolvenztabelle elektronisch geführt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_32655/1#abs-2 (2) Bei den in der Anlage bezeichneten Insolvenzgerichten werden in den aus der Anlage ersichtlichen Verfahren auch vor der Einführung der elektronischen Akte die Insolvenztabellen elektronisch geführt. Insolvenztabellen, die ab dem in der Anlage angegebenen Datum neu angelegt werden, werden im Ganzen elektronisch geführt. Insolvenztabellen, die zum angegebenen Datum bereits bei Gericht angelegt sind, werden im Ganzen in der bisherigen Form geführt.

§ 2