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# § 1 NW_32655 (Nordrhein-Westfalen) — Elektronische Führung der Tabellen und Verzeichnisse

Verordnung über die elektronische Führung und Einreichung der Tabellen und Verzeichnisse sowie der dazugehörigen Dokumente in Insolvenzsachen im Land Nordrhein-Westfalen (eTabelle Insolvenzordnung – eTab InsO)*  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Bei den Insolvenzgerichten, bei denen die Akten elektronisch geführt werden, wird in den nach der Einführung der elektronischen Akte neu eingehenden Verfahren die Insolvenztabelle elektronisch geführt.

(2) Bei den in der Anlage bezeichneten Insolvenzgerichten werden in den aus der Anlage ersichtlichen Verfahren auch vor der Einführung der elektronischen Akte die Insolvenztabellen elektronisch geführt. Insolvenztabellen, die ab dem in der Anlage angegebenen Datum neu angelegt werden, werden im Ganzen elektronisch geführt. Insolvenztabellen, die zum angegebenen Datum bereits bei Gericht angelegt sind, werden im Ganzen in der bisherigen Form geführt.

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Zitiervorschlag: § 1 NW_32655 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_32655/1

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