(1) Bei den Insolvenzgerichten, bei denen die Akten elektronisch geführt werden, wird in den nach der Einführung der elektronischen Akte neu eingehenden Verfahren die Insolvenztabelle elektronisch geführt.
(2) Bei den in der Anlage bezeichneten Insolvenzgerichten werden in den aus der Anlage ersichtlichen Verfahren auch vor der Einführung der elektronischen Akte die Insolvenztabellen elektronisch geführt. Insolvenztabellen, die ab dem in der Anlage angegebenen Datum neu angelegt werden, werden im Ganzen elektronisch geführt. Insolvenztabellen, die zum angegebenen Datum bereits bei Gericht angelegt sind, werden im Ganzen in der bisherigen Form geführt.