Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Verordnung über die Durchführung von Ausgleichsmaßnahmen nach dem Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz Nordrhein-Westfalen für das akademische Berufsbild „staatlich anerkannte Heilpädagogin“ oder „staatlich anerkannter Heilpädagoge“

Verordnung über die Durchführung von Ausgleichsmaßnahmen nach dem …

§ 6 Übergangsregelung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Wurden Ausgleichsmaßnahmen vor Inkrafttreten dieser Verordnung bereits begonnen, werden diese nach den bis dahin geltenden Voraussetzungen beendet.

§ 5 § 7