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Gesetz zur Errichtung einer Stiftung „Haus der Geschichte Nordrhein-Westfalen“§ 6 Satzung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_32571/6#abs-1 (1) Die Stiftung erhält eine Satzung, die vom Kuratorium (§ 8) mit einer Mehrheit der Stimmen von zwei Dritteln beschlossen wird. Satz 1 gilt für Änderungen der Satzung entsprechend.