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Gesetz zur Errichtung einer Stiftung „Haus der Geschichte Nordrhein-Westfalen“

§ 5 Stiftungsvermögen

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_32571/5#abs-1 (1) Die Stiftung erhält zur Erfüllung des Stiftungszwecks einen jährlichen Zuschuss des Landes nach Maßgabe des jeweiligen Landeshaushalts. Zustiftungen können durch die Landschaftsverbände Rheinland und Westfalen-Lippe erfolgen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_32571/5#abs-2 (2) Die Stiftung ist berechtigt, Zuwendungen von dritter Seite anzunehmen. Die Annahme der Zuwendung darf nur erfolgen, wenn dadurch die Erfüllung des Stiftungszwecks nicht beeinträchtigt wird.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_32571/5#abs-3 (3) Das Stiftungsvermögen und seine Erträgnisse sowie die Zuwendungen Dritter, die nicht ausdrücklich zur Erhöhung des Stiftungsvermögens bestimmt sind, sind nur zur Erfüllung des Stiftungszwecks zu verwenden.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_32571/5#abs-4 (4) Sofern vom Land mit Blick auf die zukünftige Stiftung Vermögensgegenstände erworben worden sind, gehen sie mit deren Errichtung auf diese über.

§ 4 § 6