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§ 6 NW_32571 (Nordrhein-Westfalen) — Satzung

Gesetz zur Errichtung einer Stiftung „Haus der Geschichte Nordrhein-Westfalen“

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Stiftung erhält eine Satzung, die vom Kuratorium (§ 8) mit einer Mehrheit der Stimmen von zwei Dritteln beschlossen wird. Satz 1 gilt für Änderungen der Satzung entsprechend.