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# § 3 NW_32571 (Nordrhein-Westfalen) — Gemeinnützigkeit und Mittelverwendung

Gesetz zur Errichtung einer Stiftung „Haus der Geschichte Nordrhein-Westfalen“  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar einen gemeinnützigen Zweck im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2) Sie verfolgt keinen eigenwirtschaftlichen Zweck.

(3) Mittel der Stiftung dürfen nur für den gesetzmäßigen Zweck verwendet werden. Die Stiftung ist sparsam und wirtschaftlich zu verwalten. Die Verwaltung dient der dauernden und nachhaltigen Erfüllung des Stiftungszwecks.

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Zitiervorschlag: § 3 NW_32571 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_32571/3

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