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Gesetz zur frühen Bildung und Förderung von Kindern (Kinderbildungsgesetz – KiBiz) …

§ 35 Eingruppige Einrichtungen und Waldkindergartengruppen

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_32564/35#abs-1 (1) Bei eingruppigen Einrichtungen, die am 28. Februar 2007 in Betrieb waren, kann unter Berücksichtigung des Trägeranteils gemäß § 36 Absatz 2 ein weiterer Pauschalbetrag von bis zu 15 000 Euro geleistet werden, wenn der Träger ohne diesen zusätzlichen Betrag die Einrichtung nicht ausreichend finanzieren kann.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_32564/35#abs-2 (2) Waldkindergartengruppen können unter Berücksichtigung des Trägeranteils gemäß § 36 Absatz 2 einen weiteren Pauschalbetrag von bis zu 15 000 Euro je Waldkindergartengruppe erhalten, wenn ein Träger im Sinne des § 25 Absatz 1 ohne diesen zusätzlichen Betrag die Einrichtung nicht ausreichend finanzieren kann.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_32564/35#abs-3 (3) Soweit die Voraussetzungen vorliegen, können für eine Einrichtung Pauschalbeträge nach den Absätzen 1 und 2 auch nebeneinander geleistet werden. Über die Gewährung des Betrages entscheidet das Jugendamt im Benehmen mit dem Träger der Einrichtung.

§ 34 § 36