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E-Rechnungsverordnung NRW

§ 4 Inhalt der elektronischen Rechnung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_32486/4#abs-1 (1) Die elektronische Rechnung hat neben den umsatzsteuerrechtlichen Rechnungsbestandteilen mindestens folgende Angaben zu enthalten:

1. eine Identifikationsnummer zur Adressierung des Rechnungsempfängers,

2. die Bankverbindungsdaten,

3. die Zahlungsbedingungen und

4. eine De-Mail-Adresse oder eine E-Mail-Adresse des Rechnungsstellers.

Die Angabe zu Nummer 1 ist dem Rechnungssteller bereits bei Beauftragung zu übermitteln.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_32486/4#abs-2 (2) Die elektronische Rechnung hat zusätzlich zu den Angaben nach Absatz 1 folgende Angaben zu enthalten, wenn diese dem Rechnungssteller bereits bei Beauftragung übermittelt wurden:

1. eine eindeutige Identifizierung des Lieferanten, zum Beispiel die Lieferantennummer,

2. Informationen zur Identifizierung der Bestellung, zum Beispiel die Bestellnummer und

3. eine Kostenzuordnung, zum Beispiel eine Kostenstelle.

§ 3 § 5