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# § 4 NW_32486 (Nordrhein-Westfalen) — Inhalt der elektronischen Rechnung

E-Rechnungsverordnung NRW  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die elektronische Rechnung hat neben den umsatzsteuerrechtlichen Rechnungsbestandteilen mindestens folgende Angaben zu enthalten:

1. eine Identifikationsnummer zur Adressierung des Rechnungsempfängers,

2. die Bankverbindungsdaten,

3. die Zahlungsbedingungen und

4. eine De-Mail-Adresse oder eine E-Mail-Adresse des Rechnungsstellers.

Die Angabe zu Nummer 1 ist dem Rechnungssteller bereits bei Beauftragung zu übermitteln.

(2) Die elektronische Rechnung hat zusätzlich zu den Angaben nach Absatz 1 folgende Angaben zu enthalten, wenn diese dem Rechnungssteller bereits bei Beauftragung übermittelt wurden:

1. eine eindeutige Identifizierung des Lieferanten, zum Beispiel die Lieferantennummer,

2. Informationen zur Identifizierung der Bestellung, zum Beispiel die Bestellnummer und

3. eine Kostenzuordnung, zum Beispiel eine Kostenstelle.

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Zitiervorschlag: § 4 NW_32486 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_32486/4

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