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LStatG NRW

§ 4 Aufsicht

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_32447/4#abs-1 (1) Die für die amtliche Statistik zuständige oberste Landesbehörde übt die Fachaufsicht über IT. NRW - Statistisches Landesamt - aus. Die Aufsichtsbefugnis der fachlich zuständigen obersten Landesbehörden für einzelne Fachstatistiken bleibt unberührt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_32447/4#abs-2 (2) Die für Digitalisierung zuständige oberste Landesbehörde übt die Dienstaufsicht über IT. NRW - Statistisches Landesamt - aus. Sie bestimmt im Einvernehmen mit der Fachaufsicht nach Absatz 1 Satz 1 seine Organisation und seine Aufgaben in der Betriebssatzung.

§ 3 § 5