Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / NNM-VO Kluterthöhlensystem
NNM-VO Kluterthöhlensystem§ 9 Ordnungswidrigkeiten
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_32368/9#abs-1 (1) Ordnungswidrig nach § 77 Absatz 1 Nummer 4 des Landesnaturschutzgesetzes handelt, wer im Nationalen Naturmonument vorsätzlich oder fahrlässig einem Verbot nach § 5 zuwiderhandelt, sofern nicht die Handlung nach § 6 zulässig ist oder für sie eine Ausnahme oder Befreiung nach § 7 erteilt wurde. Nach § 78 des Landesnaturschutzgesetzes können Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_32368/9#abs-2 (2) Unberührt bleiben die Regelungen über die Ordnungswidrigkeiten nach anderen gesetzlichen Vorschriften.