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VObFw

§ 13 Nebenberufliche Einsatzkräfte

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_32309/13#abs-1 (1) Die Ausbildung der nebenberuflichen Einsatzkräfte der betrieblichen Feuerwehr muss den Vorgaben der Feuerwehr-Dienstvorschrift 2 entsprechen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_32309/13#abs-2 (2) Zur Anrechnung auf die Sollstärke der betrieblichen Feuerwehr nach § 19 müssen nebenberufliche Einsatzkräfte mindestens folgende Ausbildungen abgeschlossen haben:

1. Truppfrau/Truppmann,

2. Sprechfunkerin/Sprechfunker und

3. Atemschutzgeräteträgerin/Atemschutzgeräteträger.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_32309/13#abs-3 (3) Nach Maßgaben des Anerkennungs- oder Anordnungsbescheids können weitere Ausbildungen verpflichtend sein.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_32309/13#abs-4 (4) Die Wahrnehmung von Funktionen innerhalb der betrieblichen Feuerwehr darf nur durch Personen erfolgen, die über die funktionsbezogen notwendige Qualifikation verfügen.

§ 12 § 14