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# § 13 NW_32309 (Nordrhein-Westfalen) — Nebenberufliche Einsatzkräfte

VObFw  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Ausbildung der nebenberuflichen Einsatzkräfte der betrieblichen Feuerwehr muss den Vorgaben der Feuerwehr-Dienstvorschrift 2 entsprechen.

(2) Zur Anrechnung auf die Sollstärke der betrieblichen Feuerwehr nach § 19 müssen nebenberufliche Einsatzkräfte mindestens folgende Ausbildungen abgeschlossen haben:

1. Truppfrau/Truppmann,

2. Sprechfunkerin/Sprechfunker und

3. Atemschutzgeräteträgerin/Atemschutzgeräteträger.

(3) Nach Maßgaben des Anerkennungs- oder Anordnungsbescheids können weitere Ausbildungen verpflichtend sein.

(4) Die Wahrnehmung von Funktionen innerhalb der betrieblichen Feuerwehr darf nur durch Personen erfolgen, die über die funktionsbezogen notwendige Qualifikation verfügen.

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Zitiervorschlag: § 13 NW_32309 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_32309/13

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