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§ 1 NW_32219 (Nordrhein-Westfalen) — Geltungsbereich

Verordnung über die Durchführung von Ausgleichsmaßnahmen nach dem Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz NRW für die nach dem Ingenieurgesetz reglementierte Berufsbezeichnung

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Diese Verordnung regelt die Festlegung des Inhalts und der Durchführung von Ausgleichsmaßnahmen nach § 2 Absatz 6 des Ingenieurgesetzes vom 5. Mai 1970 (GV. NW. 1970) in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit § 11 des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes NRW vom 28. Mai 2013 (GV. NRW. S. 272) in der jeweils geltenden Fassung. Sie regelt die Zuständigkeit der Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen für die Durchführung von Anerkennungsverfahren in den in § 2 Absatz 2 geregelten Fällen.

(2) Ausgleichsmaßnahmen kommen in Betracht, wenn die zuständige Stelle wesentliche Unterschiede zwischen der im Ausland erworbenen Berufsqualifikation und der Qualifikation nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und b des Ingenieurgesetzes feststellt und die antragstellende Person die festgestellten wesentlichen Unterschiede ausgleichen möchte. Die antragstellende Person hat die Wahl zwischen einem Anpassungslehrgang oder einer Eignungsprüfung als Ausgleichsmaßnahme.