(1) Diese Verordnung regelt die Festlegung des Inhalts und der Durchführung von Ausgleichsmaßnahmen nach § 2 Absatz 6 des Ingenieurgesetzes vom 5. Mai 1970 (GV. NW. 1970) in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit § 11 des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes NRW vom 28. Mai 2013 (GV. NRW. S. 272) in der jeweils geltenden Fassung. Sie regelt die Zuständigkeit der Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen für die Durchführung von Anerkennungsverfahren in den in § 2 Absatz 2 geregelten Fällen.
(2) Ausgleichsmaßnahmen kommen in Betracht, wenn die zuständige Stelle wesentliche Unterschiede zwischen der im Ausland erworbenen Berufsqualifikation und der Qualifikation nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und b des Ingenieurgesetzes feststellt und die antragstellende Person die festgestellten wesentlichen Unterschiede ausgleichen möchte. Die antragstellende Person hat die Wahl zwischen einem Anpassungslehrgang oder einer Eignungsprüfung als Ausgleichsmaßnahme.