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AG-SGB IX NRW

§ 3 Besondere Regelungen zur Leistungserbringung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_32201/3#abs-1 (1) Solange zwischen einem Landschaftsverband und einer kreisfreien Stadt oder einem Kreis streitig ist, wer sachlich zuständig ist, ist die kreisfreie Stadt oder der Kreis verpflichtet, die erforderliche Hilfe zu erbringen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_32201/3#abs-2 (2) Kann ein Landschaftsverband nicht rechtzeitig tätig werden, hat die kreisfreie Stadt oder der Kreis die notwendigen Maßnahmen zu treffen. Dies gilt insbesondere bei Übergängen aufgrund eines Zuständigkeitswechsels.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_32201/3#abs-3 (3) Kann ein Kreis als zuständiger Träger der Eingliederungshilfe nicht rechtzeitig tätig werden, hat die kreisangehörige Gemeinde, auch in den Fällen des Absatzes 2, die notwendigen Maßnahmen zu treffen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_32201/3#abs-4 (4) § 91 Absatz 1 und 3 sowie §§ 111 und 113 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch gelten entsprechend.

§ 2 § 4