Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / FFVO
FFVO§ 5 Fälligkeit der festgesetzten Abgaben
Stand: 26.08.2026
Soweit die festgesetzte Feldes- oder Förderabgabe die auf sie bereits entrichteten Beträge übersteigt, ist sie einen Monat nach Bekanntgabe des Abgabebescheides fällig. Ein überzahlter Betrag wird erstattet.