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FFVO

§ 4 Abgabefestsetzung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_32163/4#abs-1 (1) Die für den Erhebungszeitraum zu entrichtende Feldes- oder Förderabgabe wird durch schriftlichen Abgabebescheid der Bezirksregierung Arnsberg festgesetzt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_32163/4#abs-2 (2) Geben Abgabepflichtige die Feldes- oder Förderabgabeerklärung nicht rechtzeitig ab, so hat die Bezirksregierung Arnsberg nach vorheriger Fristsetzung die Abgabe zu schätzen, wenn ihr die Berechnungsgrundlagen nicht bekannt sind. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind. Dies gilt entsprechend, wenn bei einer Prüfung die Berechnungsgrundlagen nicht ermittelt werden können.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_32163/4#abs-3 (3) Geben Abgabepflichtige die Förderabgabevoranmeldung nicht rechtzeitig ab, gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_32163/4#abs-4 (4) Die Abgabefestsetzung kann, solange die Abgabe für den Erhebungszeitraum nicht abschließend geprüft ist, unter dem Vorbehalt der Nachprüfung erfolgen, ohne dass dies einer Begründung bedarf. Der Vorbehalt entfällt spätestens fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Abgabebescheid wirksam geworden ist.

§ 3 § 5