Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / DSG NRW
DSG NRW§ 70 Übergangsvorschrift
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_32158/70#abs-1 (1) Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes wird das bestehende Amtsverhältnis der Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit in ein solches nach diesem Gesetz überführt. Ihre statusrechtliche Stellung bleibt unberührt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_32158/70#abs-2 (2) Abweichend von § 53 gelten bis zum 6. Mai 2023 für vor dem 6. Mai 2016 bereits eingeführte Verfahren zur automatisierten Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Anwendungsbereich von Teil 3 dieses Gesetzes die Vorschriften über Verfahrensverzeichnisse und Dokumentationen aus den §§ 8 und 10 Absatz 3 des Datenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Juni 2000 (GV. NRW. S. 542) in der bis zum 24. Mai 2018 geltenden Fassung.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_32158/70#abs-3 (3) Abweichend von § 55 gelten bis zum 6. Mai 2023 für vor dem 6. Mai 2016 bereits eingeführte Verfahren zur automatisierten Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Anwendungsbereich von Teil 3 dieses Gesetzes die Vorschriften über Protokollierungen nach § 10 Absatz 2 des Datenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen in der bis zum 24. Mai 2018 geltenden Fassung.