Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / DSG NRW
DSG NRW§ 47 Allgemeine Informationen zu Datenverarbeitungen
Stand: 01.04.2026
Der Verantwortliche hat in allgemeiner Form und für jedermann zugänglich Informationen zur Verfügung zu stellen über
1. die Zwecke der von ihm vorgenommenen Verarbeitungen,
2. die im Hinblick auf die Verarbeitung der personenbezogenen Daten bestehenden Rechte der betroffenen Personen auf Auskunft, Berichtigung, Löschung und Einschränkung der Verarbeitung,
3. die Kontaktdaten des Verantwortlichen und die Kontaktdaten des behördlichen Datenschutzbeauftragten,
4. das Recht nach § 60, die Landesbeauftragte oder den Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit anzurufen, und
5. die Erreichbarkeit der oder des Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit.
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu § 47 DSG NRW →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- VG Düsseldorf, 13.07.2026 – 29 K 9951/25Datenschutzrechtlicher Auskunftsanspruch; keine Auskunft über Fahrzeugdaten bei fehlendem Personenbezug im Bußgeldverfahren Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- VG Köln, 28.07.2021 – 20 L 2343/20Zitiert von 2
- VG Köln, 08.02.2021 – 20 L 2344/20Zitiert von 12
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.