Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Verordnung zur Verleihung der Rechte einer Körperschaft des öffentlichen Rechts an die Selbständige Evangelisch-Lutherische Kirche K. d. ö. R. mit Sitz in Hannover im Wege der Zweitverleihung
Verordnung zur Verleihung der Rechte einer Körperschaft des öffentlichen Rechts an die …§ 2
Stand: 26.08.2026
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen
Der Ministerpräsident