Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Verordnung zur Bestimmung der lebens- oder verteidigungswichtigen Einrichtungen im Geschäftsbereich des für Inneres zuständigen Ministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen

Verordnung zur Bestimmung der lebens- oder verteidigungswichtigen Einrichtungen im …

§ 1 Lebens- oder verteidigungswichtige Einrichtungen

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Lebens- oder verteidigungswichtige Einrichtungen im Geschäftsbereich des für Inneres zuständigen Ministeriums sind die Organisationseinheiten, deren Aufgaben die Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit der Informations- und Kommunikationstechnik oder die Aufrechterhaltung der Inneren Sicherheit sind.

§ 2