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§ 1 NW_31810 (Nordrhein-Westfalen) — Lebens- oder verteidigungswichtige Einrichtungen

Verordnung zur Bestimmung der lebens- oder verteidigungswichtigen Einrichtungen im Geschäftsbereich des für Inneres zuständigen Ministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Lebens- oder verteidigungswichtige Einrichtungen im Geschäftsbereich des für Inneres zuständigen Ministeriums sind die Organisationseinheiten, deren Aufgaben die Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit der Informations- und Kommunikationstechnik oder die Aufrechterhaltung der Inneren Sicherheit sind.