Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / NNM-VO Bruchhauser Steine

NNM-VO Bruchhauser Steine

§ 9 Ordnungswidrigkeiten

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31809/9#abs-1 (1) Ordnungswidrig nach § 77 Absatz 1 Nummer 4 des Landesnaturschutzgesetzes handelt, wer im Nationalen Naturmonument vorsätzlich oder fahrlässig einem Verbot nach § 5 zuwiderhandelt, sofern die Handlung nicht nach § 6 zulässig ist oder keine Ausnahme oder Befreiung nach § 7 erteilt wurde. Nach § 78 des Landesnaturschutzgesetzes können Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldstrafe bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31809/9#abs-2 (2) Unberührt bleiben die Regelungen über die Ordnungswidrigkeiten nach anderen gesetzlichen Vorschriften.

§ 8 § 10