(1) Ordnungswidrig nach § 77 Absatz 1 Nummer 4 des Landesnaturschutzgesetzes handelt, wer im Nationalen Naturmonument vorsätzlich oder fahrlässig einem Verbot nach § 5 zuwiderhandelt, sofern die Handlung nicht nach § 6 zulässig ist oder keine Ausnahme oder Befreiung nach § 7 erteilt wurde. Nach § 78 des Landesnaturschutzgesetzes können Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldstrafe bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.
(2) Unberührt bleiben die Regelungen über die Ordnungswidrigkeiten nach anderen gesetzlichen Vorschriften.