Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / NNM-VO Bruchhauser Steine

NNM-VO Bruchhauser Steine

§ 6 Nicht betroffene Tätigkeiten, zulässige Handlungen

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Unberührt von den Verboten des § 5 bleiben

1. von der unteren Naturschutzbehörde angeordnete oder mit ihr abgestimmte Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen sowie von dieser angeordnete oder mit dieser abgestimmte wissenschaftliche Untersuchungen,

2. die Besteigung des Feldsteins mittels der vorhandenen Aufstiegshilfe zur Erlebbarkeit der Bruchhauser Steine und ihres Panoramas,

3. auf das Notwendige beschränkte Maßnahmen der Verkehrssicherung, diese sind vor ihrer Realisierung mit der unteren Naturschutzbehörde und dem für das Bodendenkmal zuständigen Fachamt frühzeitig abzustimmen und

4. unaufschiebbare Maßnahmen der Abwehr einer unmittelbar drohenden gegenwärtigen Gefahr, die Maßnahmen sind der zuständigen unteren Naturschutzbehörde und dem für das Bodendenkmal zuständigen Fachamt nach Durchführung unverzüglich anzuzeigen.

§ 5 § 7