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Dienstordnung für die Dienstordnungs-Angestellten der Unfallkasse Nordrhein-Westfalen

§ 3 Anwendung des Beamtenrechts

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31783/3#abs-1 (1) Soweit nicht durch besondere gesetzliche Vorschriften oder in dieser Dienstordnung etwas anderes bestimmt ist, gelten für die Rechtsverhältnisse der DO-Angestellten die jeweiligen für Beamtinnen und Beamte geltenden Gesetze und Verordnungen des Landes Nordrhein-Westfalen, insbesondere über

1. die Pflichten und

2. die Rechte der Beamtinnen und Beamten entsprechend.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31783/3#abs-2 (2) Als ruhegehaltfähige Dienstzeit im Sinne des Beamtenrechts gilt auch die zurückgelegte Dienstzeit bei einem Verband oder einer Vereinigung von gesetzlichen Sozialversicherungsträgern, die nicht die Eigenschaft eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn haben und bei Betriebskrankenkassen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31783/3#abs-3 (3) Soweit in beamtenrechtlichen Vorschriften, auf die diese Dienstordnung verweist, die Zuständigkeit für dienstrechtliche Entscheidungen besonders geregelt ist, tritt an die Stelle der dort genannten Behörden der Vorstand.

§ 2 § 4