Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Dienstordnung für die Dienstordnungs-Angestellten der Unfallkasse Nordrhein-Westfalen
Dienstordnung für die Dienstordnungs-Angestellten der Unfallkasse Nordrhein-Westfalen§ 3 Anwendung des Beamtenrechts
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31783/3#abs-1 (1) Soweit nicht durch besondere gesetzliche Vorschriften oder in dieser Dienstordnung etwas anderes bestimmt ist, gelten für die Rechtsverhältnisse der DO-Angestellten die jeweiligen für Beamtinnen und Beamte geltenden Gesetze und Verordnungen des Landes Nordrhein-Westfalen, insbesondere über
1. die Pflichten und
2. die Rechte der Beamtinnen und Beamten entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31783/3#abs-2 (2) Als ruhegehaltfähige Dienstzeit im Sinne des Beamtenrechts gilt auch die zurückgelegte Dienstzeit bei einem Verband oder einer Vereinigung von gesetzlichen Sozialversicherungsträgern, die nicht die Eigenschaft eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn haben und bei Betriebskrankenkassen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31783/3#abs-3 (3) Soweit in beamtenrechtlichen Vorschriften, auf die diese Dienstordnung verweist, die Zuständigkeit für dienstrechtliche Entscheidungen besonders geregelt ist, tritt an die Stelle der dort genannten Behörden der Vorstand.