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Dienstordnung für die Dienstordnungs-Angestellten der Unfallkasse Nordrhein-Westfalen§ 2 Voraussetzungen und Form der Anstellung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31783/2#abs-1 (1) Nach dieser Dienstordnung darf nur angestellt werden, wer
1. Deutsche oder Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland ist oder die Staatsangehörigkeit
a) eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder
b) eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder
c) eines Drittstaates, dem Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Anspruch auf Anerkennung von Berufsqualifikationen eingeräumt haben, besitzt,
2. die Gewähr dafür bietet, jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes einzutreten,
3. in fachlicher Beziehung den Befähigungsnachweis erbracht hat, soweit dieser in den unter Berücksichtigung der für die Beamtinnen und Beamte des Landes Nordrhein-Westfalen geltenden Vorschriften aufgestellten Laufbahnrichtlinien für den Dienst bei der Unfallkasse Nordrhein-Westfalen gefordert wird,
4. sich in einer Probezeit in vollem Umfang bewährt hat und
5. nach dem Gutachten einer Amtsärztin/eines Amtsarztes oder einer von der Unfallkasse Nordrhein-Westfalen beauftragten Ärztin/eines von der Unfallkasse Nordrhein-Westfalen beauftragten Arztes dienstfähig ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31783/2#abs-2 (2) Wenn die Aufgaben es erfordern, darf nur eine Deutsche oder ein Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland nach der Dienstordnung angestellt werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31783/2#abs-3 (3) Der Vorstand kann nur Ausnahmen nach Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 zulassen, wenn für die Gewinnung der/des DO-Angestellten ein dringendes dienstliches Interesse besteht.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31783/2#abs-4 (4) Die Anstellung erfolgt im Hauptberuf auf Lebenszeit.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31783/2#abs-5 (5) Voraussetzung für die Anstellung nach den Absätzen 1 bis 4 ist ferner, dass eine besetzbare Planstelle im Stellenplan vorhanden ist.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31783/2#abs-6 (6) Die Anstellung ist durch schriftlichen Vertrag zu bewirken, in dem auf die Dienstordnung Bezug genommen und ferner angegeben werden muss:
1. der Name und die Anschrift der Vertragsparteien,
2. der Tag der Anstellung,
3. die Dienstbezeichnung,
4. die Besoldungsgruppe und
5. die für die Einstellung festgesetzte Stufe.
Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31783/2#abs-7 (7) DO-Angestellte erhalten ein Exemplar des Dienstvertrages und der Dienstordnung sowie ihrer Änderungen gegen Empfangsbestätigung ausgehändigt.