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Laufbahnrichtlinien für die Dienstordnungs-Angestellten der Unfallkasse …

§ 6 Laufbahnwechsel, Aufstieg und berufliche Entwicklung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31782/6#abs-1 (1) Der Wechsel in ein statusgleiches Amt einer anderen Laufbahn derselben Laufbahngruppe ist nur zulässig, wenn die/der DO-Angestellte die Befähigung für die neue Laufbahn besitzt oder eine als gleichwertig anerkannte Prüfung bestanden hat.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31782/6#abs-2 (2) Über Befähigung und Gleichwertigkeit der Prüfung nach Absatz 1 entscheidet der Vorstand.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31782/6#abs-3 (3) Für den Aufstieg von der Laufbahngruppe 1 in die Laufbahngruppe 2 derselben Fachrichtung gilt § 15, für die berufliche Entwicklung innerhalb der Laubahngruppen 2 gelten die §§ 17 und 18.

§ 5 § 7