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Laufbahnrichtlinien für die Dienstordnungs-Angestellten der Unfallkasse …§ 5 Befähigung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31782/5#abs-1 (1) Die Befähigung für die Einstellung nach § 11 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 DO sowie für die Anstellung nach § 2 Absatz 1 Nummer 3 DO wird durch das Bestehen der vorgeschriebenen Prüfung nachgewiesen. Die Anerkennung einer gleichwertigen Prüfung nach Absatz 2 gilt als Befähigungsnachweis. § 11 Absatz 3 DO bleibt unberührt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31782/5#abs-2 (2) Die Laufbahnbefähigung kann auch
1. auf Grund der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30. 9. 2005, S. 22, L 271 vom 16.10.2007, S. 18, L 093 vom 4.4.2008, S. 28, L 33 vom 3.2.2009, S. 49, L 305 vom 24.10.2014, S. 115), die zuletzt durch die Richtlinie 2013/55/EU (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 132) geändert worden ist oder
2. nach Maßgabe des § 7 des Beamtenstatusgesetzes vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010), das durch Artikel 15 Absatz 16 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, auf Grund einer auf eine Tätigkeit in einer öffentlichen Verwaltung vorbereitenden Berufsqualifikation, die in einem vom § 7 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c des Beamtenstatusgesetzes nicht erfassten Drittstaat erworben ist, anerkannt werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31782/5#abs-3 (3) Die deutsche Sprache muss in dem für die Wahrnehmung der Aufgaben der Laufbahn erforderlichen Maße beherrscht werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31782/5#abs-4 (4) Für bestimmte Aufgaben, die Fachkenntnisse besonderer Art erfordern, können andere Bewerberinnen und Bewerber ein- oder angestellt werden. Diese müssen die Befähigung für die Laufbahn durch Lebens- und Berufserfahrung innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes erworben haben.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31782/5#abs-5 (5) Über die Gleichwertigkeit einer Prüfung sowie die Befähigung anderer Bewerberinnen und Bewerber (Absatz 2 und 4) entscheidet der Vorstand im Einvernehmen mit der Aufsichtsbehörde.