Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Laufbahnrichtlinien für die Dienstordnungs-Angestellten der Unfallkasse Nordrhein-Westfalen
Laufbahnrichtlinien für die Dienstordnungs-Angestellten der Unfallkasse …§ 3 Laufbahngestaltung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31782/3#abs-1 (1) Bei der Unfallkasse Nordrhein-Westfalen gibt es die Laufbahngruppen 1 und 2. Innerhalb der Laufbahngruppen gibt es nach Maßgabe des Besoldungsrechts erste und zweite Einstiegsämter.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31782/3#abs-2 (2) Eine Laufbahn umfasst alle Stellen, die derselben Fachrichtung und derselben Laufbahngruppe angehören; zur Laufbahn gehört auch der Vorbereitungsdienst.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31782/3#abs-3 (3) Die Begründung eines DO-Angestellten-Verhältnisses auf Probe ist nur in den Einstiegsämtern einer Laufbahn zulässig. Die Einstiegsämter bestimmen sich nach dem Besoldungsrecht. Wer bereits Beamtin/ Beamter oder DO-Angestellte/DO-Angestellter war, kann auch in ihrer/seiner bisherigen Besoldungsgruppe eingestellt werden.