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# § 3 NW_31782 (Nordrhein-Westfalen) — Laufbahngestaltung

Laufbahnrichtlinien für die Dienstordnungs-Angestellten der Unfallkasse Nordrhein-Westfalen  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Bei der Unfallkasse Nordrhein-Westfalen gibt es die Laufbahngruppen 1 und 2. Innerhalb der Laufbahngruppen gibt es nach Maßgabe des Besoldungsrechts erste und zweite Einstiegsämter.

(2) Eine Laufbahn umfasst alle Stellen, die derselben Fachrichtung und derselben Laufbahngruppe angehören; zur Laufbahn gehört auch der Vorbereitungsdienst.

(3) Die Begründung eines DO-Angestellten-Verhältnisses auf Probe ist nur in den Einstiegsämtern einer Laufbahn zulässig. Die Einstiegsämter bestimmen sich nach dem Besoldungsrecht. Wer bereits Beamtin/ Beamter oder DO-Angestellte/DO-Angestellter war, kann auch in ihrer/seiner bisherigen Besoldungsgruppe eingestellt werden.

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Zitiervorschlag: § 3 NW_31782 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31782/3

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