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Verordnung über Bau und Betrieb von Sonderbauten (Sonderbauverordnung – SBauVO)*

§ 93 Zufahrten, Durchfahrten, Bewegungsflächen und Eingänge für die Feuerwehr

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31721/93#abs-1 (1) Für Einsatz- und Rettungsfahrzeuge der Feuerwehr sind ausreichende Zu- oder Durchfahrten und Bewegungsflächen erforderlich. Zu- und Durchfahrten und Bewegungsflächen müssen gekennzeichnet sein.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31721/93#abs-2 (2) Für die Feuerwehr bestimmte Eingänge, Zugänge zu notwendigen Treppenräumen und Feuerwehraufzügen sowie Einspeiseeinrichtungen für Löschwasser müssen unmittelbar erreichbar sein.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31721/93#abs-3 (3) Die Anzeige- und Bedieneinrichtungen für die Feuerwehr müssen sich in unmittelbarer Nähe der für die Feuerwehr bestimmten Eingänge befinden.

Kapitel 2

Bauvorschriften für Hochhäuser

Abschnitt 1

Bauteile und Baustoffe von Hochhäusern

§ 92 § 94